Allgemeine Liefer- und Zahlungs­bedingungen der Georg Breuer GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Auf den Verkauf und die Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen durch die Georg Breuer GmbH („Georg Breuer“ oder „wir“) finden gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) Anwendung; von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, sofern wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Die vorbehaltslose Lieferung von Waren, Erbringung von Leistungen oder Entgegennahme von Zahlungen durch Georg Breuer stellt keine Zustimmung zur Geltung abweichender Bestimmungen dar.

§ 2 Angebot und Verträge

(1) Mangels ausdrücklicher Erklärung unsererseits im Angebot sind unsere Angebote freibleibend, unverbindlich und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines eigenen Angebots.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch Bestellung des Kunden (Angebot) und die Annahme durch Georg Breuer in Form einer Auftragsbestätigung in Textform oder in Form der Lieferung der bestellten Ware bzw. Ausführung der Leistungen zustande, je nachdem was zuerst erfolgt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Widerspricht der Kunde im Falle einer inhaltlichen Änderung durch die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung, gilt das Angebot als angenommen. Wir sind verpflichtet, im Fall einer Änderung des Auftrages auf diese Wirkung hinzuweisen. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.

(3) Stornierungen oder Änderungen von Bestellungen durch den Kunden sind nur nach Zustimmung von Georg Breuer in Textform zulässig.

(4) Eigenschaften eines Musters gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(5) Mangels besonderer Vereinbarung gelten Analyseangaben auch bezüglich Höchst- und Mindestgrenzen nur als ungefähr.

(6) Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen.

(7) Alle Angaben zu unseren Produkten, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualität-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(8) Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (ex works gemäß den zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen internationalen Handelsklauseln („Incoterms“). Nebenkosten, wie z.B. für Verpackung, Transport, Fracht und Zölle, sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Bei einer zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintretenden Erhöhung von Frachten zu Land, Luft und Wasser, von Zöllen, Abgaben oder behördlich festgesetzten Rohstoffpreisen bzw. bei einer Veränderung der Rohstoff-, Erstattungs- und Behilfsbedingungen oder der lnterventionspreise zu unseren Ungunsten sind wir berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die vorgenannten Änderungen auf die Lieferung auswirken.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen acht Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Georg Breuer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(6) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 9% über Basiszinssatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Kunde nicht die geforderten Vorauszahlungen oder Sicherheiten, sind wir berechtigt ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Wir können in diesem Fall Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit – Verzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die von Georg Breuer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Fall von Liefer- oder Leistungsverzögerungen wird Georg Breuer den Kunden unverzüglich entsprechend informieren.

(3) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin von Georg Breuer überschritten, ist der Kunde verpflichtet, Georg Breuer eine angemessene Nachfrist zu setzen und darf erst nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gerechnet ab dem ursprünglichen Liefer- oder Leistungstermin gilt als angemessen.

(4) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Energie, Rohstoffen oder Transportmitteln, behördliche oder gesetzliche Anordnungen, Pandemien oder Endemien etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbaren Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, ist sowohl Georg Breuer als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich des nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Ruft der Kunde bei Lieferung ab Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen seit Vertragsschluss ab, so können wir dem Kunden eine Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden oder dem Kunden berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 5 Teillieferungen und Teilleistungen

Georg Breuer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

§ 6 Verpackung und Liefergewichte

(1) Wir verpacken und versenden die Ware unter Beachtung verkehrsüblicher Sorgfaltspflichten. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer gilt als Nachweis ordnungsgemäßer Verpackung.

(2) Vereinbarte Liefergewichte/Mengenangaben sind - wenn von uns nicht ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt - nur ungefähr zu verstehen. So können Liefergewichte/Mengenangaben sicherheitstechnisch- und abfüllbedingt bis zu 10% hinsichtlich der Gesamtbestellmenge nach oben oder unten abweichen. Solche Abweichungen werden bei der Rechnungsstellung voll berücksichtigt.

§ 7 Lagerung

(1) Die Einlagerung und Aufbewahrung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Gefahr des Kunden. Sie wird diesem von uns gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Kunde selbst hat bei Einlagerung bei ihm dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware kühl und trocken und insbesondere bei Lebensmitteln nur in dafür geeigneten Raumen, frei von Waren mit starken Gerüchen, Gefahrgut etc. gelagert wird.

§ 8 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht gemäß den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und den dort angegebenen jeweils geltenden Incoterms auf den Kunden über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Auf Wunsch und eigene Gefahr des Kunden versendet Georg Breuer die Ware unter der Voraussetzung, dass Georg Breuer berechtigt ist, die Versandart, den Versandweg und Frachtführer zu bestimmen. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Kunden über.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig mit in der Lebensmittelbranche üblichen Analyse-Methoden zu prüfen und zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Säcke, Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung und Leistung gilt als genehmigt und mangelfrei, wenn eine Mängelrüge bzw. Beanstandung nicht binnen zwei (2) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen drei (3) Tagen nach seiner Entdeckung bzw. nach Kennenmüssen des Mangels, in Textform mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Sofern der Kunde Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Textform anzeigt, gilt die Lieferung oder Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. die nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mängel als mangelfrei und vom Kunden als vorbehaltslos angenommen. Die sich aus der Mangelhaftigkeit ableitenden Rechte des Kunden gelten in diesem Fall als verwirkt.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender und vom Kunden nach § 9 Absatz 1 ordnungsgemäß gerügten Mangel der Kaufsache oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlagt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Georg Breuer dem Kunden gegenüber ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(1) Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet Georg Breuer dem Kunden gegenüber nur für

a) Schäden, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit ergeben; und

b) Schäden, die sich aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) ergeben; die Schadensersatzpflicht von Georg Breuer ist im Fall des § 11.2 b) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die in diesem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Georg Breuer.

(3) Die in § 10 Absatz 2 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit

a) Georg Breuer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat; oder

b) Georg Breuer aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger gesetzlich zwingender Vorschriften haftet.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rucktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rucktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer­, Wasser- und Diebstahlsschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Verjährung

Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach Entstehen des Anspruchs. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern Georg Breuer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder soweit Georg Breuer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

§ 13 Vertrauliche Informationen

(1) Der Kunde hat alle vertraulichen Informationen, wie in §13 Absatz 2 definiert, streng vertraulich zu behandeln und darf diese Dritten nicht offenlegen oder für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesen Verkaufsbedingungen oder dem entsprechenden Vertrag mit Georg Breuer verwenden. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen nur denjenigen leitenden Angestellten und Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung der Pflichten des Kunden aus diesen Verkaufsbedingungen oder dem entsprechenden Vertrag mit Georg Breuer kennen müssen und die durch eine dieser Klausel mindestens gleichwertige Vertraulichkeitsabrede zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Kunde haftet gegenüber Georg Breuer für einen Verstoß seiner leitenden Angestellten und Mitarbeiter gegen diese Vertraulichkeitspflichten.

(2) „Vertrauliche Informationen“ meint alle Informationen, die dem Kunden von Georg Breuer oder im Auftrag von Georg Breuer übermittelt werden oder die in einem Vertrag zwischen Georg Breuer und dem Kunden enthalten sind, wie zum Beispiel Preis-, Finanz- und Marktinformationen, Vertriebsmethoden, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Herstellungs- und technische Informationen sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne umfassen jedoch keine Informationen, die dem Kunden nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch Georg Breuer bereits rechtmäßig bekannt sind, die ohne Verschulden des Kunden Teil der öffentlich bekannten Informationen geworden sind oder werden, die dem Kunden von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig mitgeteilt werden, deren Offenlegung Georg Breuer schriftlich zugestimmt hat oder die vom Kunden unabhängig von den vertraulichen Informationen von Georg Breuer entwickelt worden sind.

§ 14 Abtretungsverbot

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Georg Breuer und außerhalb des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB ist es dem Kunden untersagt, einzelne oder sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Verkaufsbedingungen oder einem Vertrag mit Georg Breuer an Dritte abzutreten.

§ 15 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

(2) Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und Deutschlands einzuhalten. Zusätzlich dazu hat der Kunde sämtliche anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen von Georg Breuer und dem Weiterverkauf dieser Waren und/oder Dienstleistungen an die eigenen Kunden zu befolgen. Unter Exportgesetze und -vorschriften sind sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften bezüglich Wirtschaftssanktionen, Verbote, Import-, Transfer- oder Exportbeschränkungen zu verstehen, die von den Vereinten Nationen (U.N.), den Vereinigten Staaten (U.S.), der Europäischen Union (E.U.) und jedem anderen anwendbaren Land, einschließlich Deutschland, auferlegt werden. Dies schließt, ist jedoch nicht beschränkt auf:

a) geltende Gesetze und Verordnungen bezüglich Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr, Transferbeschränkungen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und Produkten mit doppeltem Verwendungszweck, Software und Technologien, chemischen Grundstoffen (Drogen und Sprengstoffen), gefährlichen Chemikalien und Pestiziden, Substanzen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, usw.;

b) geltende Gesetze, Verordnungen, Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderen internationalen Sanktionen, Sanktionen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der US-Liste der "Specially Designated and Blocked Persons" (SDN) und der US-Exportverwaltungsvorschriften (EAR), die Handelsbeschränkungen und Embargos auferlegen und bestimmte Geschäfte mit den Regierungen, juristischen Personen, Unternehmen und Staatsangehörigen der darin genannten Länder verbieten; und

c) geltende Gesetze und Vorschriften, die den Transfer von Produkten, Dienstleistungen, Software oder Technologie verbieten, die direkt oder indirekt nukleare Sprengstoffaktivitäten, nicht gesicherte nukleare Aktivitäten, Aktivitäten des nuklearen Brennstoffkreislaufs, nukleare Antriebsaktivitäten oder den Entwurf, die Entwicklung, die Produktion, die Lagerung oder den Einsatz von chemischen Waffen, biologischen Waffen, Raketen, Raketensystemen oder unbemannten Luftfahrzeugen unterstützen.

(3) Die vom Kunden bei Georg Breuer gekauften Waren und/oder Dienstleistungen dürfen von den Kunden/Kunden des Kunden ausschließlich für zivile Endanwendungen durch zivile Endnutzer verwendet werden. Die Waren und/oder Dienstleistungen dürfen daher weder vom Kunden selbst noch von seinen Kunden/Auftraggebern für den Entwurf, die Entwicklung, die Produktion, die Herstellung von militärischen Anwendungen, nuklearen Anwendungen, Weltraumträgern, Satelliten, gepanzerten Fahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen (UAV), Zieldrohnen, Aufklärungsdrohnen oder dem Start oder Betrieb von ballistischen Raketensystemen, Raketensystemen, Höhenforschungsraketen, Marschflugkörpersystemen oder Raketenträgersystemen für Massenvernichtungswaffen verwendet werden, es sei denn, die vorgenannten Anwendungen wurden von Georg Breuer und den zuständigen Behörden im Voraus schriftlich genehmigt. Darüber hinaus dürfen die vom Kunden bei Georg Breuer erworbenen Waren und/oder Dienstleistungen nicht für und/oder im Zusammenhang mit interner Repression, Menschenrechtsverletzungen, der Herstellung von chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen, militärischen oder paramilitärischen Organisationen, Rüstungsgütern, Nukleartechnologie oder Waffen verwendet werden.

(4) Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, die von Georg Breuer erworbenen Waren und/oder Dienstleistungen direkt oder indirekt zu vermarkten, zu exportieren oder erneut zu exportieren an:

a) Juristische Personen/Unternehmen und Einzelpersonen, die auf der Sanktionsliste Deutschlands, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder auf der U.S. Specially Designated and Blocked Persons List (SDN) verzeichnet sind;

b) alle juristischen Personen/Unternehmen und Personen, die auf der U.S. Consolidated Screening List (CSL) aufgeführt sind, sofern die Waren und/oder Dienstleistungen den U.S. Export Administration Regulations (EAR) unterliegen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung gemäß den U.S. EAR vorliegt.

(5) Darüber hinaus ist der Kunde stets verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Interessenkonflikten sowie ähnlichen Regeln oder Vorschriften mit vergleichbarem Zweck und ähnlicher Wirkung. Diese umfassen unter anderem das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr von 1997, Art. 322ter ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, sowie Art. 4a des Schweizerischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Des Weiteren sind der US Foreign Corrupt Practices Act 1977, der UK Bribery Act 2010, sowie §§ 299 ff. und §§ 331 ff. des deutschen Strafgesetzbuchs, des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung der europäischen Bestechung und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung der internationalen Bestechung zu beachten (im Folgenden zusammenfassend als "Antikorruptionsgesetze" bezeichnet).

(6) Der Kunde stellt Georg Breuer von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten, Haftungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gerichts- und Anwaltskosten) frei, die sich aus Ansprüchen, Inspektionen, Audits usw. von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten ergeben und die gegenüber Georg Breuer aufgrund der Nichteinhaltung der in § 15 genannten Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, Georg Breuer alle daraus resultierenden Schäden und damit verbundenen Kosten zu erstatten, sofern diese auf die Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen sind.

§ 16 Verhaltenskodex von DKSH

(1) Georg Breuer ist Teil der DKSH-Gruppe („DKSH“). Der Kunde und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter sowie Vertreter sind verpflichtet, alle Bestimmungen des Verhaltenskodex von DKSH einzuhalten. Dieser Verhaltenskodex ist unter https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies verfügbar. Durch die Erteilung eines Auftrags an Georg Breuer und/oder der Annahme einer Lieferung/Leistung von Georg Breuer bestätigt der Kunde (einschließlich seiner leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter), den Verhaltenskodex von DKSH zur Kenntnis genommen zu haben, und verpflichtet sich, diesen zu befolgen. Der Verhaltenskodex von DKSH kann von Zeit zu Zeit aktualisiert und/oder geändert werden. Der Kunde akzeptiert hiermit solche Aktualisierungen und/oder Änderungen, die unter https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies verfügbar sind oder anderweitig von Georg Breuer mitgeteilt werden.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Georg Breuer Informationen über den Kunden einholen kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex von DKSH zu überprüfen. Dies kann beispielsweise durch im Voraus vereinbarte Audits oder auf andere Weise geschehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Georg Breuer solche Informationen zur Verfügung zu stellen oder Georg Breuer Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, die von Georg Breuer von Zeit zu Zeit vernünftigerweise angefordert werden, um diese Überprüfung durchzuführen. Sollte Georg Breuer Grund zu der Annahme haben, dass der Kunde gegen den Verhaltenskodex von DKSH verstößt und/oder den Erwartungen von Georg Breuer nicht entspricht, ist Georg Breuer berechtigt, die Durchführung eines Vertrags mit dem Kunden zu verweigern oder die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu beendigen. Es sei denn, Georg Breuer und der Kunde einigen sich darauf, gemeinsam angemessene Verbesserungspläne und -maßnahmen zu erarbeiten, die die von Georg Breuer beanstandeten Verstöße gegen den Verhaltenskodex beseitigen.

§ 17 Schriftform

(1) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung dieser Verkaufsbedingungen oder eines Vertrages zwischen Georg Breuer und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie in Textform erfolgen.

§ 18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist Königstein/Taunus

(3) Ist der Kunde Kaufmann, so sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen, einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vertrag oder sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Georg Breuer die Gerichte Frankfurt am Main zuständig. Georg Breuer ist jedoch auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.